COVID-19: Änderungen in der Imkereiförderung

Aktuelle Situation hat auch Auswirkungen auf das Imkereiförderprogramm!

COVID-19: Änderungen bei Förderungen und Hinweise für den Verkauf von Bienenvölkern
COVID-19: Änderungen bei Förderungen und Hinweise für den Verkauf von Bienenvölkern

Einige Passagen der Sonderrichtlinie (SRL) wurden vom Ministerium angepasst. Die geänderte SRL ist derzeit noch nicht unterzeichnet, deshalb sind nachstehend nur die wichtigsten Änderungen angeführt. Sobald das unterzeichnete Dokument vorliegt, wird es an alle LV verteilt. Hier die Änderungen bei Förderungen und Hinweise für den Verkauf von Bienenvölkern...

Änderungen bezüglich Förderungen:

  • die „Ortsgruppen“ wurden den Vereinen gleichgestellt
  • bei der Investititon- und Kleingeräteförderung wird ergänzt: Wird das im Rahmen des „Österreichischen Gesundheitsprogramms 2016“ vorgesehene Varroaseminar aufgrund der COVID-19-Krise im betreffenden Imkereiförderjahr nicht angeboten bzw. ist eine Teilnahme des Förderungswerbers im betreffenden Imkereiförderjahr dadurch nicht möglich, ist dieses Seminar im nächsten Imkereijahr nachweislich nachzuholen, ansonsten der um 10 %-Punkte erhöhte Zuschuss nachträglich zurückzufordern ist.
  • Bei der Neueinsteigerförderung wird in den entsprechenden Positionen ergänzt: Wird der jeweilige Grundkurs gemäß Punkt 7.2.5.4 aufgrund der COVID-19-Krise im betreffenden Imkereiförderjahr nicht angeboten bzw. ist eine Teilnahme des Förderungswerbers im betreffenden Imkereiförderjahr dadurch nicht möglich,dürfen potentielle Förderungswerber im darauffolgenden Imkereiförderjahr den Grundkurs nachholen, aber nicht länger als 36 Monate Mitglied einer in der Imkerei tätigen Organisation und maximal 41 Jahre alt sein.
  • Kann aufgrund der COVID-19-Krise im betreffenden Imkereiförderjahr der jeweilige Grundkurs nicht praktisch vor Ort durch die entsprechend qualifizierten Vortragenden durchgeführt werden, wird diesbezüglich auch die Teilnahme an einem entsprechenden vom Imkereidachverband Biene Österreich anerkannten Online-Grundkurs akzeptiert.
  • In die Liste der förderbaren imkerlichen Kleingeräte wurde neu aufgenommen: Transportgeräte zum körperschonenden Transport von Bienenvölkern, Bienenfutter, Honiglagerkannen, Zargen etc. (die maximal anrechenbaren Kosten betragen € 667 netto ungeachtet der unter Punkt 7.2.4 festgelegten Obergrenzen)

Die Regelungen gelten rückwirkend ab 1.4.2020.

Bienenvölkerver/kauf:

Dr. Brandl hat ein Argumentarium auf Basis der aktuellen Verordnungen verfasst. Mit Verweis auf auf die Autorenschaft darf es weiterverbreitet werden.

  • Bei allen Aktivitäten im Freien haben wir uns an die Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz gemäß § 2 Z 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes (BGBl. II Nr. 98/2020) zu halten. Ich biete lediglich ein Argumentarium, warum das Verkaufen von Bienenvölkern und bestimmten Umständen erlaubt ist: In anderen Fällen als jenen, die in den vier Ausnahmen vom „Hausarrest“ angeführt sind (dringende berufliche Fahrten, Einkaufen von Gegenständen des täglichen Bedarfs, Anderen helfen und Sport) gibt es „keinen Grund, das Haus zu verlassen“.
  • Das Ausliefern von Bienenvölkern und auch das vorherige Abholen von Leerzargen durch den Erwerbsimker beim Kunden, fällt mE unter den Ausnahmetatbestand „dringende berufliche Fahrten“. Das gilt im Übrigen auch für Fahrten zu den Bienenständen (dazu gibt es eine Aussendung des ÖEIB sowie eine (zwar recht kurze) billigende Äußerung des Landwirtschaftsministeriums.
  • Bei Hobbyimkern kann für eine Ausfahrt zum Einkauf von Völkern die Ausnahme gem § 2 Z 5 der Verordnung ins Treffen geführt werden: Das Betreten öffentlicher Orte ist zulässig, wenn diese Orte im Freien alleine oder mit Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben, betreten werden sollen. Dabei ist gegenüber anderen Personen ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten. Diese Ausnahme wird zwar immer nur im Zusammenhang mit Bewegung und Sport im Freien kommuniziert, der Wortlaut der Verordnung deckt sich aber nicht mit dem in Pressekonferenzen verkündeten Programm. Es müsste daher zulässig sein, wenn der Verkäufer die Bienen im Freien dem Käufer übergibt, sofern zwischen den Beteiligten ein Abstand von einem Meter eingehalten wird.
  • ACHTUNG: nach der VO BGBl II Nr. 96/2020 ist das Betreten des Kundenbereichs von Betriebsstätten des Handels und von Dienstleistungsunternehmen nicht gestattet. Obwohl man gut argumentieren kann, dass der Verkauf von Bienenvölkern zur „Urproduktion“ und daher nicht zum Handel gehört, raten wir dazu, die die Bienenvölker auf öffentlichem Gut (also am Gehsteig oder der Straße vor dem Grundstück, auf dem die Bienenvölker stehen) zu übergeben. Besonders Imker, die mit ihren Nachbarn streiten, können so das Risiko einer Anzeige und/oder eine Diskussion mit der Polizei vermeiden.
  • ACHTUNG: Konkrete Entscheidungen von Gerichten oder Verwaltungsbehörden im Zusammenhang mit dem Bienenvölkerverkauf gibt es derzeit nicht. Ich übernehme daher – insb im Hinblick auf die Unentgeltlichkeit meiner Auskunft – keine Haftung dafür, dass die Behörden meine Einschätzung teilen

Ernst Brandl/Philipp Klausberger

Eine Information des Österreichischen Imkerbundes