Was passiert im Falle von Faulbrut?

Ablauf einer Faulbrutsanierung und deren Informationswege!

Bei Faulbrut folgt eine Betriebssperre des betroffenen Imkers und ein 3 km Sperrkreis
Bei Faulbrut folgt eine Betriebssperre des betroffenen Imkers und ein 3 km Sperrkreis

In letzter Zeit gab es mehrere Berichte verschiedener Zeitungen, in denen diverse Faulbrutfälle zum Anlass genommen wurden, um darüber teilweise nicht wirklich zielführende Artikel zu veröffentlichen.

 

Der Landesverband für Bienenzucht Kärnten möchte als Interessensvertretung der 3.600 Kärntner Imkerinnen und Imker den genauen Ablauf einer solchen Faulbrutsanierung und deren Informationswege erläutern...

Verdacht auf Faulbrut, muss das jeweilig zuständige Veterinäramt bei der Bezirkshauptmannschaft, bzw. beim Magistrat verständigt werden. Daraufhin veranlasst der Amtsveterinär, dass ein beeideter Sachverständiger im Auftrag des Amtes ausgesandt wird, um die betroffenen Völker zu beproben und zu besichtigen.

 

Diese gezogenen Proben werden dann zur AGES nach Wien gesandt. Sollte sich der Verdacht erhärten, veranlasst der Amtsveterinär eine Betriebssperre beim betroffenen Imker. Weiters wird ein Sperrkreis von 3 km eingerichtet. Alle gemeldeten Imker, die sich in diesem Sperrkreis befinden, werden in der Folge von der Behörde verständigt und nach Rücksprache kontrolliert. An dieser Stelle soll klargestellt sein, dass der Landesverband für Bienenzucht hier keinen behördlichen Auftrag zur Verständigung hat!

 

Der Sperrkreisbescheid wird von der jeweiligen Bezirkshauptmannschaft an Gemeinden, Imker aber auch zumeist an den Landesverband gesandt.

Der Landesverband darf nach Rücksprache mit dem Amt der Kärntner Landesregierung die zugesandten Bescheide auf der Website veröffentlichen.

Die einzelnen Sperrkreise werden mit genauer Beschreibung auf der Website des Landesverbandes veröffentlicht. Dem zu Grunde liegt immer der offizielle Sperrkreisbescheid der jeweiligen Bezirkshauptmannschaft.

 

Die Sanierung wird durch vom Amtsveterinär beauftragte Sachverständige gemeinsam mit dem Imker, gegebenenfalls mit Unterstützung aus den Vereinen durchgeführt. Eigens vom Imker beauftragte Sachverständige haben keinen Anspruch auf Entgeltforderungen. Eine etwaige Beprobung durch Sachverständige ohne behördlichen Auftrag ist rechtlich nicht gültig.

 

Nach Sanierung des betroffenen Standes, bzw. Kontrolle aller Bienenstände, die im Sperrkreis sind, wird dann nach Maßgabe aller Vorschriften der Sperrkreis von der Behörde per Verordnung wieder aufgehoben.

 

Wir hoffen Ihnen für den Ablauf dieser Seuchensanierung ein wenig Überblick gegeben zu haben.

 

Für weitere Fragen stehen wir Ihnen telefonisch oder unter office@bienenzucht.org gerne zur Verfügung.